Die Einladung des HJV-Notvorstandes, RA Hellmut Damlachi, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20. März 2011 enthält meines Erachtens formale Fehler unterschiedlicher Art:
1. Unter dem TOP 4 muß es statt "§ 13 Abs. 4 der Satzung" richtig "§ 13 Abs. 5 der Satzung" heißen. Zu § 13 Abs. 4 der Satzung gibt es nichts festzustellen. Dort wird eindeutig geregelt, daß Vereine, die ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Anmahnung nicht nachgekommen sind, kein Stimmrecht haben. Dazu bedarf es keiner Feststellung im Rahmen der Tagesordnung. Hier ist vielmehr eine Feststellung gemäß § 13 Abs. 5 der Satzung geboten, da dieser folgende Verfügung enthält:
"Über Ausnahmen zu Abs. 4 bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit."
Um eine solche Beschlußfassung zu ermöglichen, bedarf es der Ankündigung eines entsprechenden Tagesordnungspunktes. Fehlt er, so können Mitglieder, denen das Stimmrecht sowie unzulässigerweise ein Antrag an die Mitgliederversammlung, ihnen trotz offener Zahlungsverpflichtungen das Stimmrecht zu gewähren, verweigert werden, gegebenenfalls die Unwirksamkeit aller Versammlungsbeschlüsse (einschließlich der Vorstandswahlen) feststellen lassen. Noch kann dieser Fehler mit der zweiten Einladung, die vier Wochen vor der Versammlung verschickt wird, seitens des Notvorstandes korrigiert werden. Auf der Versammlung selbst wäre eine Korrektur dieses Einberufungsmangels nicht mehr möglich.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. 1. 2011 enthält eine Kann-Bestimmung, die vermutlich angefochten werden wird, da die im Beschluß angegebenen Gründe sachlich unzutreffend sind. Dem HJV und seinen Mitgliedern bleiben durch das Vorziehen der Wahl des erweiterten Vorstands weder eine erneute Terminfindung noch eine Einladung zu einer weiteren Versammlung im Jahr 2011 noch Mehrkosten erspart. Richtig ist vielmehr, daß satzungsgemäß eine ordentliche Mitgliederversammlung mit weiteren, von der HJV-Satzung vorgegebenen Tagesordnungspunkten im Jahr 2011 zwingend stattfinden muß. Da es in Ermangelung entsprechender Tagesordnungspunkte auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des HJV am 20. 3. 2011 nicht möglich sein wird, Berichte der zurückgetretenen Vorstandsmitglieder - insbesondere den Kassenbericht - entgegenzunehmen, zu diskutieren und diese einzeln zu entlasten bzw. einigen von ihnen gegebenenfalls auch die Entlastung zu verweigern, sofern hierfür gravierende Gründe vorliegen, bedeutet das Vorziehen dieser Wahlen, daß Mitglieder des ehemaligen erweiterten Vorstands ebenso wie ehemalige Präsidiumsmitglieder im Grunde nicht kandidieren können. Zwar dürften sie sich zur Wahl stellen, doch widerspräche dies allen demokratischen Gepflogenheiten, und ihre Wahlchancen dürften in dem unwahrscheinlichen Fall, daß sie sich trotzdem zur Wahl stellen sollten, ohne vorherige Entlastung eher gering sein. Dies ist insofern bedauerlich, als sich die von einer Reihe von Mitgliedern und auch im Judo-Forum vorgetragene Kritik ja keineswegs gegen alle zurückgetretenen Mitglieder des erweiterten HJV-Vorstandes richtete. Des weiteren steht zu befürchten, daß wegen des fehlerhaft begründeten Ergänzungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main die gesamten Vorstandsneuwahl über den Hebel der Unwirksamkeit des Einladungsschreibens im Nachhinein gerichtlich angegriffen werden dürften, sofern deren Ergebnis irgendeiner der beteiligten Parteien nicht passen sollte. Der Notvorstand hätte dies besser vermieden, indem er - in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main - lediglich zur Wahl des gesetzlichen Vorstandes eingeladen hätte.
3. Darüber hinaus sind die Positionen des erweiterten Vorstands nicht sämtlich benannt. Es bedürfte auch der Bestätigung der beiden Sportwarte für die männliche und weibliche Jugend, die gemäß § 24 der HJV-Satzung von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung des HJV bestätigt werden. Auch dies wird ohnehin auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des HJV im Jahr 2011 zu erfolgen haben, und auch dies ist ein weiterer Grund, weswegen das Vorziehen der Wahl des erweiterten Vorstandes dem HJV keinesfalls Kosten erspart, sondern lediglich die Gefahr einer gerichtlichen Angreifbarkeit der Wirksamkeit der Einladung zu dieser Versammlung und damit in Folge auch der Versammlungsbeschlüsse einbringt.
4. Unzulässigerweise hat der Notvorstand unter TOP 10 die Wahl eines Kassenprüfers angesetzt. Hierzu ist er weder durch den ursprünglichen Beschluß noch durch den ergänzenden Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. 1. 2011 befugt. Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand des HJV nicht an, sondern kontrollieren ihn vielmehr.
"Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören." (§ 31 Abs. 2 der HJV-Satzung).
5. Die Syntax des letzten Satzes des Einladungsschreibens ist dunkel:
"Schließlich weise ich darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 7 der Satzung auf Verlangen des Versammlungsleiters oder des Notvorstands die Vertretungsbefugnis der Delegierten, außer den dem HJV gemeldeten Vertreter durch Übergabe einer Vollmacht nachzuweisen ist, die von einem gesetzlichen Vertreter des Vereins ausgestellt sein muss."
Man kann bei einigermaßen gutem Willen zwar vielleicht einen gemeinten Sinn hineininterpretieren, eindeutig und gerichtsfest ist das seltsame Deutsch des letzten Satzes aber wohl nicht.
Im Ergebnis ist es überraschend, daß diese Einladung derart viele Formfehler und Schwachstellen enthält, die sie angreifbar machen und letztlich dazu führen, daß sich, wenn sie in dieser Form aufrecht erhalten bleiben sollte, wohl keine der beteiligten Parteien im Falle eines Wahlerfolgs dessen lange erfreuen können wird. Im Interesse aller Beteiligten und des ganzen HJV müßte dieses fehlerhafte Einladungsschreibung entweder widerrufen oder, sofern dies überhaupt in allen Punkten möglich sein sollte, mit dem zweiten Einladungsschreiben vier Wochen vor der Versammlung entsprechend korrigiert werden. Sonst ist es im Bereich nicht nur des Möglichen, sondern leider des Wahrscheinlichen, daß der HJV nicht allzulange nach Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erneut durch gerichtlichen Bestellungsbeschluß einen Notvorstand gestellt bekommen muß.
Es wurde in diesem Forum von topjudohessen, der nun schon mehrfach sein tiefes Insiderwissen zu erkennen gab, bereits am 13. 1. 2011 (vor Veröffentlichung des Einladungsschreibens des Notvorstandes) darauf hingewiesen, daß die von Herrn Rechtsanwalt Hellmut Damlachi beantragte Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main dem Wirken des Ralph Gotta (HTG Bad Homburg) zu verdanken sei. Sollte dies tatsächlich zutreffend sein, so wäre es verwunderlich, weshalb sich ein ausgebildeter Jurist in einer derartigen Weise aufs Glatteis führen ließ und so eine in mehreren Punkten angreifbare Einladung zu der für den HJV wichtigen außerordentlichen Mitgliederversammlung veröffentlichte. Unabhängig davon, wer von den Beteiligten ursächlich diese Formfehler heraufbeschworen haben mag, hat grundsätzlich alleine der Notvorstand vorstehend veröffentlichte Einladung samt ihren Fehlern und angreifbaren Passagen und allen hieraus resultierenden Konsequenzen zu verantworten.