Hiermit rufe ich alle Sportler und Sportverbände dazu auf, sich für ein Rettungspaket für des Breitensport gegenüber der Politik einzusetzen.
Dabei geht es nicht in erster Linie um Geld, sondern um Unterstützzung der Politik ab dem Zeitpunkt, wo Einschränkungen im öffenlichen Leben gelockert werden können. Dabei könnte ich mir folgende Möglichkeiten vorstellen
- Erweiterte Nutzungszeiten für Sportanlagen (incl. Schulsporthallen), vor allem in den Ferien, an Wochenende und an Feiertagen.
Auch wenn die Beschränkungen vor den Sommer im Inland aufgehoben werden, werden diesen Sommer viele Menschen nicht verreisen, deshalb könnte ein
unterbrechungsfreies Training im Sommer die verlorene Zeit der Kontakt- und Schulsperre ersetzen.
Wenn Hallen jedes Wochenende (ggf. auch wechselnden Vereinen) zur Verfügung gestellt werden (in Berlin sind z.T. Hallen nur jedes 2. Wochenende nutzbar)
können Veranstaltungen nachgeholt werden.
- Allgemein-Erlaubnis für niederschwellige Werbung (Zettel an Laternen, Flugblatt-Verteilung u.ä.) für Vereine, wenn es um Mitgliederwerbung bzw. Werbung für
die Teilnahme an offenen Veranstaltungen
- Mehr Aufmerksamkeit durch Lokalpolitiker für den Sport, auch gegenüber den Medien erzeugen
Wer noch andere Vorschläge hat, kann diese anfügen. Wir müssen jetzt schon an den "Wiederaufbau" denken.
Rettungspaket für den Breitensport
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- 2. Dan Träger
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- 2. Dan Träger
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Schadenersatzanspruch, Handeln als Gesamtgläubiger
In welchem Maße könnte ein Verein, zusammen mit seinen Mitgliedern, für die vollständige Untersagung des Vereinslebens Schadenersatzansprüche geltend machen, und dabei als Gesamtgläubiger handeln (sozusagen das Gegenstück der gesamtschuldnerischen Haftung).
Gibt das Infektionsschutzgesetz enen dierekten Anspruch her bzw. kann man diesen (ggf. auf Grund anderer Urteile) davon ableiten, das Gewerbebetriebe solche Ansprüche haben?
Kann der Anspruch aus dem GG (u.a. Verletzung des Eigentumsrechtes, Art. 14) geltend gemacht werden? Wenn der Verein einerseits die Beiträge benötigt, andererseits aber seinen Mitgliedern die satzungsgemäßen Rechte (damit ist nicht nur das Training gemeint) nicht gewähren kann, entsteht, wenn man hilfsweise das BGB (Störung eines ausgeübten Gewerbebetriebes) heranzieht, ein Anspruch.
Als vergleichendes Fallbeispiel sehe ich eine fahrlässige Sachbeschädigung (bei der der Anspruch für den Sachschaden unstrittig ist, aber eine längere Unterbrechung eines Betriebes zur Folge hätte):
Ein KfZ fährt durch ein Schaufenster in einen Gewerberaum (z.B. Ladengeschäft, Gaststätte). nebst dem Sachschaden an Gebäude und Inventar kommt es (auf Grund von Einsturzgefahr) zu einer längeren Betriebsunterbrechung. Unternehmer und Beschäftigte (Kurzarbeitergeld lasse ich außen vor, sonst wäre als 3. Gläubiger das Arbeitsamt mit im Boot) haben nunmehr gemeinsam den Anspruch, den Arbeitsausfallschaden vom Verursacher ersetzt zu bekommen. Der Unternehmer möchte berechtigterweise von den Lohnkosten der Betriebsunterbrechung entlastet werden, die Beschäftigten jedoch auch für die Zeit des unverschuldeten Arbeitsausfalls Lohn erhalten.
Kennt jemand einen Präzedenzfall, wo solch ein Ersatz eines Schadens einem Verein und seinen Mitgliedern (z.B. nach vorsätzlicher oder fahrlässiger Vernichtung von Teilen des Vereinsvermögens oder anderer das Vereinsleben störender Eingriffe Dritter) zugesprochen wurde?
Wer hat Juristen in seinem Verein, die sich (im Bezug auf ihren Verein) damit beschäftigen, einen solchen, Mitglieder auch bei längerer Unterbrechung des gesamten Vereinslebens, geltend gemachten Anspruchs gegen eine Dritten, durch Beitragsfreistellung bei der Stange zu halten? Gerade bei den Kindern könnte eine längere "Auszeit" zu Austritten führen. Dann erst Ersatz für entgangen Beiträge einzuklagen, würde selbst im Erfolgsfall, verlorene Mitglieder nicht zurückbringen.
Gibt das Infektionsschutzgesetz enen dierekten Anspruch her bzw. kann man diesen (ggf. auf Grund anderer Urteile) davon ableiten, das Gewerbebetriebe solche Ansprüche haben?
Kann der Anspruch aus dem GG (u.a. Verletzung des Eigentumsrechtes, Art. 14) geltend gemacht werden? Wenn der Verein einerseits die Beiträge benötigt, andererseits aber seinen Mitgliedern die satzungsgemäßen Rechte (damit ist nicht nur das Training gemeint) nicht gewähren kann, entsteht, wenn man hilfsweise das BGB (Störung eines ausgeübten Gewerbebetriebes) heranzieht, ein Anspruch.
Als vergleichendes Fallbeispiel sehe ich eine fahrlässige Sachbeschädigung (bei der der Anspruch für den Sachschaden unstrittig ist, aber eine längere Unterbrechung eines Betriebes zur Folge hätte):
Ein KfZ fährt durch ein Schaufenster in einen Gewerberaum (z.B. Ladengeschäft, Gaststätte). nebst dem Sachschaden an Gebäude und Inventar kommt es (auf Grund von Einsturzgefahr) zu einer längeren Betriebsunterbrechung. Unternehmer und Beschäftigte (Kurzarbeitergeld lasse ich außen vor, sonst wäre als 3. Gläubiger das Arbeitsamt mit im Boot) haben nunmehr gemeinsam den Anspruch, den Arbeitsausfallschaden vom Verursacher ersetzt zu bekommen. Der Unternehmer möchte berechtigterweise von den Lohnkosten der Betriebsunterbrechung entlastet werden, die Beschäftigten jedoch auch für die Zeit des unverschuldeten Arbeitsausfalls Lohn erhalten.
Kennt jemand einen Präzedenzfall, wo solch ein Ersatz eines Schadens einem Verein und seinen Mitgliedern (z.B. nach vorsätzlicher oder fahrlässiger Vernichtung von Teilen des Vereinsvermögens oder anderer das Vereinsleben störender Eingriffe Dritter) zugesprochen wurde?
Wer hat Juristen in seinem Verein, die sich (im Bezug auf ihren Verein) damit beschäftigen, einen solchen, Mitglieder auch bei längerer Unterbrechung des gesamten Vereinslebens, geltend gemachten Anspruchs gegen eine Dritten, durch Beitragsfreistellung bei der Stange zu halten? Gerade bei den Kindern könnte eine längere "Auszeit" zu Austritten führen. Dann erst Ersatz für entgangen Beiträge einzuklagen, würde selbst im Erfolgsfall, verlorene Mitglieder nicht zurückbringen.
- nur_wazaari
- 2. Dan Träger
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- Registriert: 02.10.2013, 10:59
Der Einzelfall - ein Einzelfall?
Ich kann zwar vermuten, was Du eigentlich wissen möchtest, aber habe leider gerade keine Zeit, mich damit näher zu beschäftigen. Ich habe in einem ersten Schritt mal versucht, aus deinem Sachverhalt die begehrten Ansprüche (sic!) zu extrahieren.
- Schadensersatz aufgrund eines Schadens durch Untersagung der Vereinstätigkeiten in Gesamtgläubigerschaft
- Anspruch auf Schadensersatz bzw. Gewinnausfall eines Gewerbebetriebs aus Infektionsschutzgesetz
- Anspruch auf Leistungsausfall satzungsgemäßer Leistungen aus dem Grundgesetz
- Anspruch des Vereins auf Schadensersatz aufgrund der Beitragsausfälle
- Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der deliktischen "Vernichtung" von Vereinsvermögen
Nur soviel: Alle begehrten Ansprüche werden sich wenn überhaupt gegen öffentlich-rechtliche Entscheidungen, d.h. auch die erlassenden Behörden oder Organe richten. Die Vergleiche, welche du ziehst sind weit, m.M.n. nicht zielführend. Nichtsdestotrotz könnte man die Ansprüche, sofern man diese erstmal richtig zugeordnet und benannt hat, zumindest prüfen. Einige davon entbehren allerdings jeglicher Grundlage, zudem sehe ich einige abwegige Vermischungen. Mag aber auch sein, dass ich das nur gerade nicht einordnen kann. Aussichten auf Erfolg sehe ich ad hoc aber nicht so richtig, wobei das sehr wohl vom Einzelfall abhängig ist.
- Schadensersatz aufgrund eines Schadens durch Untersagung der Vereinstätigkeiten in Gesamtgläubigerschaft
- Anspruch auf Schadensersatz bzw. Gewinnausfall eines Gewerbebetriebs aus Infektionsschutzgesetz
- Anspruch auf Leistungsausfall satzungsgemäßer Leistungen aus dem Grundgesetz
- Anspruch des Vereins auf Schadensersatz aufgrund der Beitragsausfälle
- Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der deliktischen "Vernichtung" von Vereinsvermögen
Nur soviel: Alle begehrten Ansprüche werden sich wenn überhaupt gegen öffentlich-rechtliche Entscheidungen, d.h. auch die erlassenden Behörden oder Organe richten. Die Vergleiche, welche du ziehst sind weit, m.M.n. nicht zielführend. Nichtsdestotrotz könnte man die Ansprüche, sofern man diese erstmal richtig zugeordnet und benannt hat, zumindest prüfen. Einige davon entbehren allerdings jeglicher Grundlage, zudem sehe ich einige abwegige Vermischungen. Mag aber auch sein, dass ich das nur gerade nicht einordnen kann. Aussichten auf Erfolg sehe ich ad hoc aber nicht so richtig, wobei das sehr wohl vom Einzelfall abhängig ist.
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- 2. Dan Träger
- Beiträge: 560
- Registriert: 13.02.2009, 00:36
Re: Rettungspaket für den Breitensport
Ich sehe bei dieser Form des Schadenersatzanspruchs neben dem rein juristischen Weg auch die Überlegung, gerade durch die Vergleiche "Der Gewerbetreibende hat eine eindeutigen Anspruch, wie sieht es mit dem Verein aus" ggf. auch mit politischen/öffentlichen Druck jenseits des Rechtsweges eine Entschädigung der Vereine und ihrer Mitglieder für den Schaden der stattlichen Maßnahmen durchzusetzen. Es wäre wichtig, erst mal auch an die Verbände heranzutreten, damit die Vorstände der Verbände klar stellen, daß die Sportler (und ggf. auch andere Vereinsmitglieder) eine zahlreiche Wählergruppe sind, die bei der nächsten Wahl daran denkt, ob man sie entschädigt oder gegenüber der Wirtschaft diskriminierend behandelt.
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- Orange Gurt Träger
- Beiträge: 35
- Registriert: 04.06.2019, 16:27
Re: Rettungspaket für den Breitensport
Also zumindest in Hessen* gibt es - analog zu den Hilfsprogrammen für Gewerbetreibende, Sozialdienstleister und Krankenhäuser / Pflegeeinrichtungen - auch ein Hilfsprogramm für ehrenamtliche Vereine.
Bezüglich der Frage nach "Schadensersatz" müsste ja zunächt geklärt werden, wem welcher Schaden entstanden sein soll. Kann der Verein - temporär und durch das Infektionsschutzgesetz begründet - seinem Zweck nicht mehr nachkommen? In meiner Vereinssatzung steht: "Zweck ist die Pflege und Förderung des Sports." Das kann der Verein vermutlich auch, wenn er nur ab und zu Newsletter verschickt und seine Mitglieder zu Sportübungen auffordert.
Nachtrag: Hier habe ich einen (zwar 14 Tage alten) Überblick über die Hilfsprogramme der verschiedenen Länder gefunden: https://swimsportnews.de/10269-ueberbli ... ortvereine
Nachtrag 2: Der deutsche olympische Sportbund, ich vermute mal: ein in dieser Sache ausgezeichneter Interessenvertreter, hat jedenfalls den selben Gedanken gehabt, wie der Ausgangspost: https://www.dosb.de/sonderseiten/news/n ... 82b01963f9
Bezüglich der Frage nach "Schadensersatz" müsste ja zunächt geklärt werden, wem welcher Schaden entstanden sein soll. Kann der Verein - temporär und durch das Infektionsschutzgesetz begründet - seinem Zweck nicht mehr nachkommen? In meiner Vereinssatzung steht: "Zweck ist die Pflege und Förderung des Sports." Das kann der Verein vermutlich auch, wenn er nur ab und zu Newsletter verschickt und seine Mitglieder zu Sportübungen auffordert.
Nachtrag: Hier habe ich einen (zwar 14 Tage alten) Überblick über die Hilfsprogramme der verschiedenen Länder gefunden: https://swimsportnews.de/10269-ueberbli ... ortvereine
Nachtrag 2: Der deutsche olympische Sportbund, ich vermute mal: ein in dieser Sache ausgezeichneter Interessenvertreter, hat jedenfalls den selben Gedanken gehabt, wie der Ausgangspost: https://www.dosb.de/sonderseiten/news/n ... 82b01963f9
Re: Rettungspaket für den Breitensport
Danke für den Überblick. In Hamburg werden Kredite für Vereine bis zu 150.000€ vergeben und das Kreditprogramm läuft schonluxuslurch hat geschrieben: ↑27.04.2020, 09:24 Also zumindest in Hessen* gibt es - analog zu den Hilfsprogrammen für Gewerbetreibende, Sozialdienstleister und Krankenhäuser / Pflegeeinrichtungen - auch ein Hilfsprogramm für ehrenamtliche Vereine.
Bezüglich der Frage nach "Schadensersatz" müsste ja zunächt geklärt werden, wem welcher Schaden entstanden sein soll. Kann der Verein - temporär und durch das Infektionsschutzgesetz begründet - seinem Zweck nicht mehr nachkommen? In meiner Vereinssatzung steht: "Zweck ist die Pflege und Förderung des Sports." Das kann der Verein vermutlich auch, wenn er nur ab und zu Newsletter verschickt und seine Mitglieder zu Sportübungen auffordert.
Nachtrag: Hier habe ich einen (zwar 14 Tage alten) Überblick über die Hilfsprogramme der verschiedenen Länder gefunden: https://swimsportnews.de/10269-ueberbli ... ortvereine
Nachtrag 2: Der deutsche olympische Sportbund, ich vermute mal: ein in dieser Sache ausgezeichneter Interessenvertreter, hat jedenfalls den selben Gedanken gehabt, wie der Ausgangspost: https://www.dosb.de/sonderseiten/news/n ... 82b01963f9