Hallo Fritz, stimmt, Du hast Recht.
Verpflichtend ist das Erweiterte Führungszeugnis (und damit der einhergehende Tätigksitesausschluss) nur bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Bei freien Trägern ist es eine Soll-Bestimmung (der aber natürlich über andere Schienen Nachdruck verliehen wird).
Dennoch gilt: Wurdest Du für eines der im §72a aufgeführten Verbrechen verurteilt, dann bekommst Du nicht unbedingt immer eine zweite Chance.
In der öffentlichen Jugendhilfe wirst Du nie mehr beschäftigt werden (wenn die Prozesse so funktionieren wie geplant). Und auch in Trägern der freien Jugendhilfe, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, solltest Du keine Tätigkeit mehr aufnehmen können, in der Du mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeitest.
Das stellt erst einmal keine Wertung dar. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass diese pauschale Aussage "Strafe abgesessen und alles wieder auf Anfang" so auch durch unsere Gesetze nicht gedeckt ist.