Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeugnis?

Hier geht es um Fragen zur Vereinsarbeit, Verbänden und Organisationen
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Baumstamm
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Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeugnis?

Beitrag von Baumstamm »

Eine Frage für Spezialisten:

Welche Daten darf ich als Vereinsvorstand von einem eFZ speichern.

Unserer ÜL müssen ja so eines vorlegen, darf ich die dann kopieren und in meinem Vereinsakt abheften? Eigentlich nein.
Nach dem §72a Abs. 5 SGB dürfen ja nur bestimmte Daten gespeichert werden, wenn eine Eintragung zum Ausschluss führt. Wenn aber nichts drinnen steht, darf ich auch nichts speichern. Wie kann ich dann nachweisen, dass mein Trainer ein eFZ vorgelegt hat? Kann mir das einer beantworten?
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Ronin
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von Ronin »

Wieso müssen deine ÜL ein Zeugnis vorlegen? Was soll den der Quatsch?
tutor!
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von tutor! »

Als Verein darfst Du personenbezogene Daten in dem Umfang verarbeiten, wie es für Die ordnungsgemäße Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist und davon auszugehen ist, dass seitens der Betroffenen keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (im Gegensatz dazu benötigen öffentliche Stellen eine explizite Erlaubnissnorm).

Zu beachten ist jedoch, die wirkliche Erforderlichkeit. Die Daten sind also z.B. dann zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Es versteht sich auch von selbst, dass die Daten nicht weiterverbreitet werden dürfen.

Wenn also jemand, um bei Euch Trainer sein zu können, Papiere egal welcher Art vorlegen muss und ihr für die weitere Vereinsarbeit eine Kopie als Nachweis benötigt, dann dürft ihr diese auch anfertigen und archivieren - aber nur den Personen zugänglich machen, die sie tatsächlich benötigen.

EDIT: Das Vorgesagte gilt generell. Im konkreten Fall gibt es aber Einzelbestimmungen hierzu. Über alles, was nicht gespeichert werden darf, kann aber auch kein Nachweise verlangt werden....
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Fritz
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von Fritz »

Ronin hat geschrieben:Wieso müssen deine ÜL ein Zeugnis vorlegen? Was soll den der Quatsch?
Oh, das kann ich Dir beantworten, zumindest aus Berliner Sicht:
Also für jede ÜL-Lizenz, die im Kinder-/Jugendbereich "arbeitet", bekommt der Verein vom LSB einen
Zuschuß. Dieser Zuschuß wird vom LSB mittlerweile nur gezahlt, wenn der ÜL ein eFZ vorlegt (und
die ÜL-Entschädigungen unbar ausgezahlt werden).
Also kann man als ÜL jetzt abwägen zwischen: "Was soll der Quatsch" und "Wäre doch schade um den Zuschuß".
Bei uns hatte der Zuschuß gewonnen...

Nach meinem Kenntnisstand liegen diese Zeugnisse im Safe in der Vereinsgeschäftsstelle, k.A. ob dem LSB nur
der Vollzug zu melden war oder wie es auch immer ablief...
Mit freundlichem Gruß

Fritz
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Baumstamm
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von Baumstamm »

Ich darf zitieren:
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

Grund für die Einführung
Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.

Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.
Somit hat unser Landratsamt mit allen Trägern / Vereinen eine Vereinbarung getroffen, eben das eFZ vorzulegen.
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Fritz
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von Fritz »

Baumstamm hat geschrieben:Ich darf zitieren:
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

Grund für die Einführung
Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.

Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.
Somit hat unser Landratsamt mit allen Trägern / Vereinen eine Vereinbarung getroffen, eben das eFZ vorzulegen.
Auf Grund welcher Überlegungen haben sich die Vereine jetzt genau zum Abschluß dieser Vereinbarungen entschieden? Finanzielle Erpressung, wie bei uns?
Mit freundlichem Gruß

Fritz
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Baumstamm
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von Baumstamm »

Das kann ich dir nicht genau beantworten, aber vermutlich ja und natürlich wegen der Gesetzgebung :)
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Baumstamm
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von Baumstamm »

Hab mal gegooglet und folgendes gefunden:
3. Datenschutz, § 72a Abs. 5 SGB VIII
Nach dem Wortlaut des § 72a Abs. 5 S. 1, 2 SGB VIII darf bei Personen, die nicht einschlägig vorbestraft und damit nicht gemäß § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII von der neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit ausgeschlossen sind, lediglich eine Einsichtnahme in das erweiterte FZ zwecks Erhebung der erforderlichen Daten erfolgen. Der Umstand der Einsichtnahme, das Datum des FZ sowie die Tatsache, dass keine einschlägigen Vorstrafen enthalten sind, dürfen nicht gespeichert (notiert) werden, da diese Daten nicht zum Ausschluss des Betroffenen von der anvisierten Tätigkeit dienen.

Die Träger haben damit allein die Befugnis zur Speicherung des Datums der Wiedervorlage des erweiterten FZ, da ohne dieses Datum eine Anforderung des FZ in regelmäßigen Abständen nicht möglich ist (vgl. § 72a Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Im Ergebnis können die Träger keinen aktenkundigen Nachweis über die Erhebung der nach Satz 1 erforderlichen Daten führen. Aus der Speicherung des Datums der Wiedervorlage ergibt sich allein im Umkehr-schluss, dass das erweiterte FZ eingesehen und wann es ausgestellt wurde sowie keine relevanten Vorstrafen enthält. Dies widerspricht rechtsstaatlichen Anforderungen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz von Verwaltungsentscheidungen und führt zu erheblichen Haftungsrisiken der Träger.

Des Weiteren dienen die nach Satz 1 erhobenen Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sicherzustellen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen Aufgaben nach § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII wahrnehmen. Sowohl die Erhebung als auch die Speicherung der Daten erfolgen zu diesem Zweck. Die schutzwürdigen Interessen des Bewerbers sind durch eine Datenspeicherung in vergleichbarer Weise betroffen, unabhängig davon, ob die zur Be-urteilung der Eignung erforderlichen Daten unmittelbar oder mittelbar der Akte des Trägers entnommen werden können.

Darüber hinaus ist bei enger Orientierung am Wortlaut der Vorschrift der Anwendungsbereich des § 72a Abs. 5 S. 5 SGB VIII fraglich. Danach sind die (Anm.: nach S. 2 gespeicherten) Daten spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit zu löschen. Da bei einschlägiger Verurteilung keine Tätigkeit ausgeübt werden darf, sind die Daten nach Satz 4 unverzüglich zu löschen. Im Falle einer rechtswidrigen Speicherung sind die Daten ebenfalls (unverzüglich) zu löschen (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 SGB X, Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG, § 20 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Bei enger Auslegung des Satzes 2 ist folglich nicht ersichtlich, welche Daten der Löschungsfrist nach Satz 5 unterliegen.
Die Gesetzesbegründung trifft zu dieser Problematik keine Aussage.
Jetzt bin ich vollends verwirrt
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von Hofi »

Hallo Baumstamm,
hier müsstest Du die infos finden, die Du brauchst:
http://www.b-j-v.de/home/praevention/sh ... er-gewalt/

Zum Warum: In Bayern werden davon wohl die staatlichen Fördergelder abhängen.
Meines Wissens darf man es nur einsehen, nicht kopieren und muss die Einsicht dokumentieren. Muss für die Ehrenamtlichen von den zuständigen Ämtern zu diesem Zweck kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Bis dann

Hofi
Wer die Wahrheit sagt, braucht ein verdammt schnelles Pferd.

Heimat ist dort, wo man von der Dorfbevölkerung, die einen duzt, gelyncht wird.
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von judopa »

Meines Wissens darf man es nur einsehen, nicht kopieren und muss die Einsicht dokumentieren. Muss für die Ehrenamtlichen von den zuständigen Ämtern zu diesem Zweck kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Genau so ist es.
Der Verein muss dem ÜL die Ehrenamtlichkeit bestätigen. Dann ist es kostenfrei. Bei weiteren Fragen sollte man sich an das örtliche Jugendamt wenden.
MFG
judopa
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Baumstamm
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von Baumstamm »

Also hier mal der Verfahrensablauf, wie er dann bei uns gehandhabt wird:

- Bestätigung des Vereinsvorstands über die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. nebenamtliche Tätigkeit
- Vorlage dieser Bestätigung bei der Wohnsitzgemeinde und Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
- Führungszeugnis wird der Wohnsitzgemeinde zugestellt
- Gemeinde erstellt Bescheinigung über Einsichtnahme in das Führungszeugnis
- Führungszeugnis und Bescheinigung wird derjenigen Person persönlich übergeben
- Vorlage der Bescheinigung beim Verein

Ich denke diese komplizierte Vorgehensweise ist einzig und allein dem Datenschutz geschuldet.
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Fritz
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von Fritz »

Schauen wir doch mal in die erwähnten Paragraphen:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html hat geschrieben:(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(Hervorhebungen von mir)
http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/54.html hat geschrieben: § 54
Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewährleistet, dass er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorsehen.
Also nach meinem laienhaften Verständnis der Texte, geht es also um Träger der Jugendhilfe und Vereine, die Pflegschaften und Vormundschaften
übernehmen. Das so etwas üblicherweise in Sportvereinen gemacht wird, wäre mir neu.

Das erwähnte Kinderschutzgesetz zielt offensichtlich ebenso auf Jugendhilfe und ihre Träger (öffentlich u. frei)
ab, das Wort Sport oder Sportverein taucht auch dort nicht auf.

Also haben wir bzgl der eFZ im Sportverein wohl mal wieder ein Beispiel von Aktionismus und Profilierungssucht von Personen, die offensichtlich
sonst nichts besseres zu tun haben. :irre
Mit freundlichem Gruß

Fritz
tutor!
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeungis?

Beitrag von tutor! »

Fritz hat geschrieben:Das erwähnte Kinderschutzgesetz zielt offensichtlich ebenso auf Jugendhilfe und ihre Träger (öffentlich u. frei)
ab, das Wort Sport oder Sportverein taucht auch dort nicht auf.

Also haben wir bzgl der eFZ im Sportverein wohl mal wieder ein Beispiel von Aktionismus und Profilierungssucht von Personen, die offensichtlich
sonst nichts besseres zu tun haben. :irre
Sportvereine sind in der Regel als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt - ansonsten bekämen sie keine Zuschüsse für Jugendarbeit.
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Ronin
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeugnis?

Beitrag von Ronin »

In einfachen Worten:
Es ist ein traurige Tatsache, dass es Pädophile gibt, auch in den Reihen der Übungsleitungen.
Um sicherzustellen, dass man keine Pädophilen in seinen Reihen beschäftigt, müssen alle Übungsleiter ein eFZ vorlegen.
Es ist ein traurige Tatsache, dass es Terroristen gibt, auch in den Reihen der Muslime.
Um sicherzustellen, dass man kein Terroristen in seinen Reihen beschäftigt, müssen alle Muslime eine eFZ vorlegen.
Bei mindestens einem von beiden Statements bekommt jeder Leser ein ganz schlechtes Gefühl, oder?
tutor!
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeugnis?

Beitrag von tutor! »

Das sind aber jetzt nun zwei völlig andere Ebenen, die sich nicht vergleichen lassen.
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeugnis?

Beitrag von Ronin »

In beiden Sachverhalten wird eine größere Gruppierung von Menschen auf die zufälligerweise ein gemeinsames Merkmal fällt, gezwungen sich von einem pauschalen Schuldverdacht reinzuwaschen. Warum soll das nicht vergleichbar sein?

Das einzige Problem ist, dass DU es nicht als "political correct" empfindest.

An dem Tag, an dem irgendwer auf meinen Verein zukommt und so etwas verlangt, wird auf jeden Fall ein Rechtsstreit beginnen.
Und ich werde in jedem Fall sämtliche Tätigkeiten zum Wohle der Jugend einstellen, möglicherweise werde ich den ganzen Verein einstellen.

Irgendwo habe ich mal gelesen in wie vielen Fällen bei Übergriffen Ersttäter involviert waren und das war deutlich über dreiviertel der Fälle (aber die genaue Zahl weiß ich nicht mehr). Das Dumme an Ersttätern ist, dass sie keinen Eintrag im eFZ haben.

Aber gehen wir einen Schritt weiter und bleiben beim Thema: der aller größte Teil der Übergriffe findet im näheren familiären Umfeld statt. Müssen dann auch alle im "näheren familiären" Umfeld in dem sich Kinder befinden ein eFZ vorlegen? Möglich wäre das ja (sofern das genaue Umfeld natürlich abschließend definiert ist).
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeugnis?

Beitrag von tutor! »

Ronin hat geschrieben:in beiden Sachverhalten wird eine grössere Gruppierung von Menschen auf die zufälligerweise ein gemeinsames Merkmal fällt, gezwungen sich von einem pauschalen Schuldverdacht reinzuwaschen. Warum soll das nicht vergleichbar sein?
Genau das ist es nicht, denn in dem einen Fall ist es ein zufälliges Merkmal (die Religionszugehörigkeit), im anderen Fall eine konkrete vom Betroffenen selbst angestrebte Tätigkeit mit einem Risikopotential.

Jeder, der jemanden, der eine solche Tätigkeit anstrebt, einstellt und für dessen Tätigkeit verantwortlich ist, muss die Möglichkeit haben, vermeidbare Risiken auszuschließen. Das können je nach Tätigkeit unterschiedliche Dinge sein, wie z.B. medizinische Daten (Sehtest, AIDS-Test, Drogentests). Das alles sind völlig normale Vorgänge, die nichts mit einem Generalverdacht zu tun haben. Und genau dazu gehört eben auch, dass jemand, der engen Kontakt zu Kindern hat und diese erzieht - also Autorität ausüben kann - nachweist, dass er kein vorbestrafter Sexualstraftäter ist.
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeugnis?

Beitrag von Kumamoto »

Ein solches erweitertes Führungszeugnis ist nur eine Momentaufnahme (am 01. Januar beantragt, am 2. Januar schon nicht mehr aktuell - da Verurteilungen ab dann ja nicht mehr darin auftauchen), deshalb wäre es meiner Meinung nach wichtig zu erfahren, ob die Vereine regelmäßig Aktualisierungen verlangen können oder sogar müssen.
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeugnis?

Beitrag von judopa »

Wie lange ist ein Führungszeugnis gültig?

Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Dies liegt daran, dass der Registerbehörde zeitnah zum erteilten Führungszeugnis eine Verurteilung mitgeteilt werden könnte, die ggf. Auswirkungen auf den Inhalt eines neu zu erteilenden Führungszeugnisses hätte. Ein erteiltes Führungszeugnis kann mithin immer nur den Registerinhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z.B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt.
Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Theme ... 4bodyText8

Also liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde in den Vereinbarungen mit den Vereinen Fristen Festzulegen.
MFG
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Re: Wie umgehen mit einem erweiterten Führungszeugnis?

Beitrag von Hofi »

@ Ronin: Es gibt genug Bereiche, in denen man ein "normales" Führungszeugnis vorlegen muss und sei es bei einem potentiellen Arbeitgeber, der keinen wg. Betruges vorbestraften Buchhalter haben will. Der Unterschied zum erweiterten FZ ist nur, dass die Sexualstraftaten da auch unterhalb der 90-Tagessätze erscheinen.
Ich bin durchaus auch jemand, der wenig begeistert ist, seine Unschuld beweisen zu müssen, hab es schließlich schon mal bei der Anmeldung zu Staatsexamen gemacht und seither scheint nichts vorgefallen zu sein. Schließlich hab ich meine Anwaltszulassung noch. Aber wir hatten mal 'ne Psychlogievorlesung inkl. anonymer Umfrage, was die Leute so in der Jugend gemacht haben. Da war bis hoch zu Raub alles dabei.
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