Lieber Tutor!tutor! hat geschrieben: ….
So weit zu Graduierung - und wie ich bereits sagte, DJB/LVe wären sicherlich ausgesprochen dankbar, hier etwas über Lücken zu erfahren, wenn es sie denn gäbe.
…
Aber Volker stellt ja (mittlerweile?) nur noch auf die Farbe des Gürtels ab, nicht mehr auf die den Gürtelfarben zu Grunde liegenden Graduierungen. ….
die sog. Graduierung von Judokas ist der systematische Verstoß gegen gesetzliche Verbote, z.B. gegen das Verbot der Täuschung und gegen das Verbot der rechtlichen Privilegierung von bestimmen Sportlern, weil der DJB den Erwerb von Lizenzen zu einem Privileg für Sportler gemacht wird (Meister mit angeblich besonderen Rechten und Pflichten), die willens sind, sich von ihm – ohne es zu merken oder zu empfinden - jahrelang täuschen und rechtlich als bloße Schüler (mit angeblich minderen Rechten) diskriminieren zu lassen.
Der systematische Verstoß gegen gesetzliche Verbote ist übrigens nie im wohlverstandenen Interesse des Sportes und der Sportler.
Die Verleihung von Rechten und Pflichten zum Tragen von angeblich graduierungsabhängigen Gürtelfarben ist nur die (logische) Folge der sog. Graduierung von Judokas durch den DJB; Diese Verleihung macht die Sache für den DJB und für seine Mitglieder deshalb rechtlich so fatal, weil sie zum einen für diese Verleihung(surkunde) auch noch Geld („Gebühren“) verlangen, und weil sie zum anderen diese entgeltlichen Verleihungen („Prüfungen“) zur notwendigen Voraussetzung für den Erwerb von - angeblich - graduierungsabhängigen Lizenzen machen, z.B. für Lizenzen als KR, ÜL.
Einschub: Zwar können Lizenzen für das Betreiben von Judo als Freizeit- und Wettkampfsportart durchaus sinnvoll und notwendig sein; für den Erwerb dieser Lizenzen ist es aber trotzdem weder notwendig noch sinnvoll, dass ein Judoka, der vom DJB eine angeblich graduierungsabhängige Lizenz als Kampfrichter / UL / „Prüfer“ erhalten hat, auch einen Gürtel trägt, der durch eine bestimmte Farbe (schwarz, weiß oder grün) den Grad der jeweiligen (rechtliche) Privilegierung des betreffenden Sportlers durch den DJB / LV allseits sichtbar machen soll. Das gibt es in anderen Sportarten vermutlich auch nicht. Warum wohl nicht?
Sowohl die Verleihung von Graduierungen als auch die Verleihung von Rechten und Pflichten zum Tragen von angeblich graduierungsabhängigen Gürtelfarben sind und bleiben solange ein ernstes, rechtliches Problem für den DJB und für dessen Mitglieder, als diese nicht bereit sind, ersatzlos darauf zu verzichten, Judokas durch (erkennbar falsche) Erklärungen in Verleihungsurkunden und in ihren Satzungen („Prüfungs- und Rechtsordnungen“) zu täuschen und beim Erwerb von angeblich graduierungsabhängigen Lizenzen rechtlich zu privilegieren.
Und auch dann, wenn der DJB und seine Mitglieder mit der (entgeltlichen) Graduierung von Judokas (durch Prüfung) - freiwillig oder gezwungenermaßen - aufhören sollten, werden sie trotzdem noch erhebliche finanzielle Folgen zu bewältigen haben; dies deshalb, weil sowohl der DJB als auch seine Mitglieder für die Verleihung von Graduierung durch Prüfung seit Jahren umfangreiche Zahlungen von arglosen Dritten (Judokas) verlangen und vereinnahmen.
Eine Gegenleistung des DJB für ihre Zahlungen werden die betroffenen Judokas nie erhalten; dies deshalb nicht, weil die Bescheinigung bzw. Gewährung von rechtlichen Privilegien keine Leistung des DJB ist, sondern der systematische Verstoß gegen gesetzliche Verbote ist.
Weil der DJB und seine Mitglieder (Landesverbände) und deren Mitglieder (Vereine) um die Rechtswidrigkeit der Graduierung von Sportlern von Anfang an gewusst haben dürfte bzw. die Rechtswidrigkeit von Anfang an geahnt haben dürften, „praktizieren“ sie die Graduierung (Privilegierung) von Judokas von Anfang an bewusst außerhalb ihrer eigenen Satzungen und auch außerhalb der Satzungen der Vereine, in denen Judokas ordentlich zahlende Mitglieder sind.
Ohne Gegenleistung seitens des DJB und seiner Mitglieder als Verleiher von angeblich graduierungsabhängigen Privilegien (Lizenzen), können Dritte, für die die Satzungen des DJB und seiner Mitglieder rechtlich keine Wirkung haben, ihre Zahlungen an den DJB und an dessen Mitglieder grundsätzlich wieder zurückverlangen.
Einschub: Gegen die Erhebung der Einrede der Verjährung seitens des DJB und / oder seiner Mitglieder kann seitens der betroffenen Judokas übrigens eingewandt werden, dass DJB/LVe bis heute nichts unversucht gelassen haben, sich den Irrtum von Judokas über Art und Umfang ihrer Rechte und Pflichten in den Vereinen und Verbänden im Judo des DJB durch Abgabe von falschen Erklärungen und Behauptungen auf Dauer zu erhalten, z.B. durch die Behauptung, dass die Satzungen und Verleihungsurkunden des DJB (und seiner Mitglieder) rechtlich unmittelbare Wirkung für und gegen Judokas und für und gegen die Vereine haben würde, in denen Judokas Mitglied sind,
Ohne das Erbringen von Gegenleistungen, die bestimmt und geeignet sind, rechtlich zulässigen (satzungsgemäßen) Zwecken zu dienen (z.B. der Sicherheit / Gesundheit von Sportlern), stellen sowohl der DJB als auch seine Mitglieder nicht zuletzt ihre Gemeinnützigkeit in Frage.
Schlussbemerkungen:
Man kann die Sache drehen und wenden, wie man will: es geht nicht um das Schließen von (Regelungs-)Lücken. Das Problem ist größer, als gedacht: die Graduierung von Judokas ist gesetzeswidrig und sämtliche Regelungen, die auf die Graduierung von Judokas abzielen, sind auf Sand gebaut.
Da für den DJB und seine Mitglieder und für deren Mitglieder auch finanziell viel auf dem Spiel steht, dürfte er kein gesteigertes Interesse daran haben, dass Judokas positive Kenntnis von Umständen erlangen, die sie auf den Sinn und Zweck von Graduierungen und damit vielleicht auf Art und Ausmaß ihrer Ansprüche gegen den DJB und seine Mitglieder schließen lassen könnten. Er hat insbesondere kein Interesse, dass Dritte (Judokas) zukünftig nicht mehr willens sind, sich graduieren und prüfen zu lassen und dafür sog. Prüfungsgebühren von bis zu 1.000€ pro Prüfung und Judoka zu zahlen. Letzteres würde zu erheblichen Einnahmeeinbußen bei DJB/LVe führen. Dass für den DJB und für seine Mitglieder und auch für deren Mitglieder viel auf dem Spiel steht, könnten diese schon längst wissen, wenn sie wollten. Vielleicht wissen sie es ja auch bereits seit Jahren und die, die es wissen, schrecken vielleicht nur vor den Konsequenzen zurück, die sie ziehen müssten, wenn die Vereine und Verbände im Judo des DJB Einsicht in die Rechtswidrigkeit ihres Tuns und Einsicht in die Notwendigkeit der Umkehr zeigen würden.
Wenn der DJB und seine Mitglieder und deren Mitglieder die Fähigkeit zur Einsicht und die Kraft zur Umkehr hätten, würden sie die Graduierung und Prüfung von Judokas ersatzlos einstellen, um eine weitere Schäden von Dritten zu verhindern. Darüber hinaus müssten sie auch die Schäden, die sie durch die Graduierung von gutgläubigen Judokas (Dritte) in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen angerichtet haben, soweit als möglich und nötig wieder gut machen. Das ist das Mindeste, was getäuschte und geschädigte Dritte von ihnen erwarten dürfen. Da der DJB und seine Mitglieder darüber hinaus immer auch zu Unrecht mit so großen Worten wie „Prüfung“, „Verleihung“ und „Ehrung“ jongliert haben, wäre auch eine Entschuldigung bei den Judokas angebracht, die sich in der Vergangenheit überaus zahlreich und vertrauensvoll vom DJB/LVe haben regelmäßig graduieren bzw. prüfen lassen - gegen Gebühren!
Was ich abschließend nochmals betonen möchte: Ich kann mich irren, ich weiß, aber der DJB und dessen Mitglieder und deren Mitglieder sollten sich nicht irren, denn die Rechtsfolgen, die ihnen von Gesetzeswegen drohen, wenn meine Rechtsansicht zutreffend ist (wovon ich ausgehe, auch wenn sie hier noch nicht restlos ausformuliert ist), können für die Vereine und Verbände im Judo des DJB fatal sein.
Der DJB und seine Mitglieder und deren Mitglieder können zwar weiterhin hoffen, dass die Rechtslage niemand interessiert, und / oder dass sie gelegentliche Kritiker mit Worten oder mit Taten wie gewohnt zum Schweigen bringen können. Verlassen sollten sie sich darauf aber nicht - nicht für alle Zeiten.
Und um Missverständnissen vorzubeugen. Falls der DJB / LVe die ersten Anzeichen von Einsicht und Umkehr erkennen lassen sollte, werde ich der erste sein, der aus eigenem und aus abgetretenen Rechten, die Rechte geltend machen wird, die Judokas gegen die Vereine und Verbände im Judo des DJB von Gesetzes wegen zustehen. Inwieweit wir bis dahin untätig bleiben, ist offen. Die Gelder, die ich für mich erstreiten werde, werde ich gemeinnützigen Organisationen spenden.
Lieber Tutor! Es wird Dich und einige andere hier im Forum sicher freuen, zu lesen, dass ich nichts Neues mehr zu dem Thema Graduierung zu sagen und zu fragen habe. Bevor wir nur noch im Kreis herumargumentieren, danke ich Eure an dieser Stelle für Eure Aufmerksamkeit, Ausdauer und für Eure Geduld …
Bonne chance wünsche ich Euch und dem DJB und seinen Mitgliedern.
Volker
PS: Gerade sehe ich Deine jüngsten Anmerkungen. Dazu gerne noch folgendes:
Ich hoffe, ich darf beide Aussagen gleichermaßen ernst nehmen. Wenn ich das tue, dann stoße ich dabei auf Widersprüche, die sich mit juristisch erheblichen Argumenten nicht plausibel auflösen lassen.tutor! hat geschrieben:... Diese individuell gewährten "Rechte und Pflichten" sind dabei nicht zu verwechseln mit den satzungsgemäßen Rechten und Pflichten ….
Eine rhetorische Frage: Wenn das heißen soll, dass die angeblichen Rechte und Pflichten, die der DJB in Verleihungsurkunden arglosen Dritten (Judokas) nach Gutdünken bescheinigt bzw. gewährt, den Rechten und Pflichten nicht vorgehen, die die die Vereine ihren Mitgliedern kraft Satzung gewähren bzw. auferlegen, mit welchem Recht soll dann ein Vereinstrainer ein anderes Vereinsmitglied an der Teilnahme am Training hindern dürfen, nur weil dieses nicht die Gürtelfarbe tragen will, die ihm einerseits in Verleihungsurkunden des DJB vorgeschrieben worden ist (z.B. grün), von der Satzung seines Vereines aber nicht, bzw. eine ganz andere Gürtelfarbe, z.B. eine einheitliche Vereinsfarbe „schwarz-rot-gold-gestreift“?Rechtlich hiervon unbetroffen ist das Binnenverhältnis zwischen Verein und seinem Mitglied - oder anders ausgedrückt: die Frage, welche Gürtelfarbe bei Vereinsveranstaltungen zu tragen ist (das vorstehende bezog sich ja auch DB/LV-Veranstaltungen) ... Das ist Vereinssache.
Haben wir alles schon erlebt!
Es würde mich wundern, wenn es Juristen außerhalb des DJB gibt, die die Ansicht teilen, dass Urkunden und Satzungen von DJB/LV deshalb rechtlich unmittelbar (Dritt-)Wirkung für und gegen Dritte haben (= Vereine und / oder Judokas, die nicht Mitglieder beim DJB/LV sind), nur weil der Verein, in dem Judokas ordentliche Mitglieder sind, seinerseits Mitglied eines Mitgliedes des DJB, d.h. Teil eines Gefüges von Vereinen und Verbänden ist.… eine natürliche Person, die Mitglied eines Vereines in dem DJV/LVe-Gefüges sein muss, …
Das behauptet nur, wer retten will, was juristisch nicht zu halten ist.