@Hofi
@ Volker: Oder erwartest Du, dass jetzt jeder Judoverein per Satzung die Regelungen des DJB und seiner Landesverbände für verbindlich erklärt?
Meines Wissens scheibt bereits fast jedes Mitglied des DJB die Regeln, die der DJB für das Prüfungswesen erlassen hat (PO), fast wortgleich ab; dies, obwohl auch die Mitglieder von Landesverbänden des DJB (Vereine) weder willens noch in der Lage sind, Judo zu betreiben und sich graduieren zu lassen.
Warum soll dann nicht auch jeder Judoverein, in dem ein Judoka Mitglied sein muss, wenn er sich vom DJB graduieren lassen will, für seine Mitglieder kraft Satzung verbindlich regeln, welche Wirkungen ihre Graduierung von Judokas für die Vereine im Judo des DJB haben soll, wenn er wirklich will, dass die Graduierung von Judokas durch den DJB rechtliche Wirkungen in dem Mitgliedsverein haben soll?
Mein Verein hat in seiner Satzung übrigens nicht erklärt, was Judo sein soll und / oder was für Folgen die Graduierung von Judokas durch den DJB für Vereinsmitglieder haben soll. Wohl weislich nicht ...
Und ganz ehrlich, ich kenne keinen Juristen außerhalb des DJB, den das interessiert.
Mit Verlaub: Das will ja noch nichts heißen …
@Tom:
Ihr könnt nicht KÄMPFEN, ihr könnt nur innerhalb eures Regelwerks ein sportliches SPIEL spielen.
Warum nicht, wenn’s schön macht …
Im Ernst: Wettkampfsportarten sind keine geistig-körperliche Vorbereitung auf etwaige Kämpfe um Leben und Tod im Freien. Nicht einmal der Profisport, erst recht nicht der Amateursport.
Sportler aller Sporarten (Fußballer, Formel 1 Fahrer, Eiskunstläufer, Judokas) wetteifern zwar um Sieg und Niederlagen, allerdings nach Regeln, die für Wettkämpfer und Kampf-/Schieds-/Punktrichter gleichermaßen erkennbar und plausibel zu sein haben.
@Kumamoto:
Kumamoto hat geschrieben:Volker schrieb:
Mein Verein ist nach seiner Satzung ausschließlich ein Sportverein, und zwar ein gemeinnütziger. Von Traditionspflege und Erziehung zu Werten oder Trachten steht absolut nichts in den Satzungen. Nicht mal das Wort Kano o.ä. findet sich in dessen Satzung. In den Satzungen des DJB und dessen Mitglieder meines Wissens auch nicht.
Ich fürchte, auch Vereine, wie Du sie Dir vorstellst, werden sich eine Satzung geben müssen, wenn sie die Vorzüge der Gemeinnützigkeit für sich in Anspruch nehmen wollen. Und an diese Satzungen werden sich sowohl Mitglieder als auch Vorstände halten müssen. Auch in Zukunft, wenn es in den Vereinen und Verbänden auch in Zukunft mit rechten Dingen zugehen soll …
Eine Umgehung der satzungsmäßigen (Zweck-)Bestimmungen wird auch in Zukunft rechtlich ein Problem sein - mit rechtlichen Folgen für den Verein bzw. für die Verantwortlichen, die glauben, die Satzung des Vereines- aus welchen (gutgemeinten) Gründen auch immer - missachten oder dehnen oder umgehen zu dürfen oder zu müssen. Der Zweck heiligt nicht die Mittel. Auch ein idealistischer Zweck nicht. Nicht im Vereinsrecht. Aus gutem Grund nicht.
Wenn wir alle, die sich über die Kriterien für die Graduierung / Prüfung von Judokas so viele Gedanken machen, immer erst einmal die Satzungen wirklich ernst nehmen würden, die von den Vereinen erlassen worden sind, in denen wir als Judoka ordentlich zahlende Mitglieder sind, würden wir alle unschwer feststellen, dass die mehr oder weniger radikalen Blütenträume, die wir hier gerne leidenschaftlich diskutieren, gegen geltendes Recht (z.B. Satzung) und Gesetz (z.B. Täuschung) verstoßen würden, wenn sie in den Satzungen von Judovereinen oder Verbänden einen Niederschlag finden würden.
Tatsache ist, dass die Satzungen, die der DJB für das Prüfungswesen erlassen haben, bestimmt und geeignet sind, Dritte (Judokas) über die Tatsache zu täuschen. Die Behauptung ist falsch, dass die Satzungen (PO, EO), die der DJB und seine Mitglieder für das Prüfungswesen erlassen haben, würden die Graduierung durch Prüfung für Dritte (Judokas) rechtlich wirksam regeln. Adressaten der Satzungen des DJB und seiner Mitglieder sind ausschließlich juristische Personen (Verbände, Vereine); diese sind naturgemäß nicht willens sind, Sport zu betreiben und sich nach den Satzungen des DJB (PO oder EO) graduieren zu lassen.
Tatsache ist ferner, dass der Rauswurf von Judokas unter Berufung auf das Hausrecht des Vereines oder auf die Satzungen des Vereines, wenn ein nicht-graduierter Judoka einen schwarzen oder roten Gürtel zu seiner Judokleidung trägt, rechtswidrig ist. An dieser Tatsache würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Vereine und Verbände im Judo des DJB irgendwann Satzungen erlassen würden, in denen sich versuchen, die Rechtsfolgen der Graduierung von Judokas rechtlich wirksam zu regeln. Wenn sie das versuchen würden, würden sie merken, gegen welche gesetzliche Verbote sie mit der Graduierung von natürlichen Personen (Judokas) von Rechtswegen seit Jahren verstoßen: Täuschung und Diskriminierung von Teilnehmern am Rechtsverkehr.
@ Tutor!
Vielleicht sollten sich die Juristen außerhalb des DJB einmal alle Regelungen wirklich vollständig anschauen...
Sie haben die Regeln nicht nur alle gelesen, sondern rechtlich sogar zu Ende gedacht.
Übrigens gibt es zumindest eine Organisation, die in ihrer Satzung definiert hat, dass unter Judo das von Jigoro Kano geschaffene Kodokan-Judo zu verstehen ist: nämlich die IJF.
Schön für den IJF und dessen Mitglieder. Was allerdings der IFJ seinen Mitgliedern vorschreibt oder definiert, ist seine Sache. Im IJF bin ich nicht Mitglied. Wohl auch kein anderer Judoka.
Die Mitglieder des IJF machen im Zweifel keinen Sport, weil es im Zweifel juristische Personen sind. Als solchen kann ihnen ziemlich egal sein, was der IJF glaubt, Menschen, die nicht Mitglied des IJF sind, rechtlich vorschreiben zu dürfen. Den Mitglieder des DJB (Landesverbände) und dessen Mitgliedern (Mitgliedsvereine) kann das auch egal sein, weil auch sie nicht selbst Judo betreiben …
Aber es geht noch schlimmer: sowohl die Mitglieder des IJF als auch die Mitglieder des DJB (Verbände) als auch deren Mitglieder der Mitglieder des DJB (Vereine) wollen vermutlich, dass die Verbände im Judo des DJB das mit Menschen macht, was sie mit Menschen seit Jahrzehnten machen, nämlich diese nach Maßgabe ihrer PO / EO des DJB zu graduieren, d.h., sie als sog. Meister mit angeblich besonderen Rechten rechtlich zu privilegieren bzw. als bloßer Schüler mit angeblich minderen Rechten zu diskriminieren.
Die Beschaffenheit der Trainingskleidung … Hierfür reicht m.E. ein simpler Vorstandsbeschluss aus.
Das ist ein großer Irrtum.
Die Pflicht zum Tragen bunter Gürtel soll nämlich das allseits sichtbare Zeichen für die rechtliche Privilegierung bzw. Diskriminierung von Sportlern durch die Vereine und Verbände im Judo des DJB durch Graduierung nach PO / EO des DJB sein.
Der Vorstand eines Vereines könnte zwar vorschreiben, dass jedes Mitglied einen Gürtel mit einer einheitlichen Vereinsfarbe tragen muss (z.B. schwarz-rot-gold), aber auch nur dann, wenn der Verein seinen Mitgliedern kraft Satzung vorgeschrieben hat, welche Gürtelfarbe sie zu tragen haben. Wenn es eine Gürtelfarben-/Vereinsfarbenordnung gibt, braucht es nicht einmal eines Vorstandsbeschlusses, um Mitglieder ggfs. unter Androhung des Vereinsausschlusses zum Tragen der Vereinsfarben zwingen zu können.
Die Vereine im Judo des DJB halten es aber bis heute nicht für nötig, ihren Mitgliedern das Tragen von einheitlichen Vereinsfarben kraft Satzung zur Pflicht zu machen.
Wozu auch?
Ich sehe dafür auch keine Notwendigkeit.
Freundliche Grüße und einen schönen Feiertag
Volker der Unmögliche ...