Der DJB wird sicher sehr genau prüfen, ob es zulässig ist, die Wettkampflizenz bei Widerspruch gegen die pauschalisierte Freigabe aller Daten und Fotos zur Veröffentlichung zu verwehren...
Sollte dies nicht zulässig sein, wird's haarig:
Ich kann beispielsweise bei einer Veröffentlichung von Fotos auf der Verbandshomepage nicht mehr grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Veranstaltungsteilnehmer erstmal damit einverstanden sind.
Vielmehr gibt es jetzt Judoka, die einer Veröffentlichung schon im Vorfeld ausdrücklich widersprochen haben.
Ich muss bei jeder Veranstaltung wissen, wer das ist, wie er aussieht, und muss anschließend die entsprechenden Fotos aussortieren.
Sehe ich ähnlich, Hofi. Das "Recht am eigenen Bild" gilt ja - soweit ich weiß - eh nicht auf öffentlichen Veranstaltungen.
Das ist (so pauschal formuliert) FALSCH.
Der Gesetzgeber erlaubt in diesem Zusammenhang zwar Folgendes:
§23 Abs. 1 KunstUrhG hat geschrieben:Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
(...)
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
(...)
Allerdings: