Starterlaubnis bei Deutschen Meisterschaften

Hier geht es um die Wettkampforganisation und um Fragen zu den Wettkampfregeln
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asdf

Starterlaubnis bei Deutschen Meisterschaften

Beitrag von asdf »

Hi,

Wisst ihr vielleicht, ob man als Ausländer bei den Deutschen Meisterschaften starten kann, bzw was man tun muss, um zugelassen zu werden?

Muss man die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder reicht es, wenn mein Wohnsitz lange genug in Deutschland ist. Auf der offiziellen HP vom DJB hab ich nichts dazu gefunden.
Spalter
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Beitrag von Spalter »

Also bei den Hessenmeisterschaften steht immer dabei nur mit deutscher Staatsbürgerschaft. Ich geh dann mal davon aus, dass das deutschlandweit so ist.

Weiß auch von zwei Leuten, die in Deutschland leben und in ihrem Heimatland an den Einzelmeisterschaften teilgenommen haben.
asdf

Beitrag von asdf »

hm, ok. Denke auch. Allerdings durfte ich bei den Plaltmeisterschaften mal mitmachen, dann jedoch nicht zu den Südwestdeutschen... irgendwie komisch Oo
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Speedy
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Beitrag von Speedy »

Für die "normale" Deutsche Meisterschaft musst du deutscher Staatsbürger sein. Bei einer "Offenen Deutschen" oder IDEM dürftest du starten.
Grüßle
Speedy :dancing
Lainel
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Beitrag von Lainel »

Der genaue Text findet sich in der Wettkampfordnung des DJB, Ziffer 3.5 (Ausländerstart):

http://www.judobund.de/media/ordnungen/WO_2007.pdf

Kurz gesagt: Ausländer/innen sind nicht startberechtigt bei den Einzelmeisterschaften der U20 und der Männer/Frauen.

Manche Landesverbände sehen das nicht so eng, aber man darf dann jedenfalls nicht (mehr) auf Gruppenebene kämpfen.

Ciao
Veteran des Judosports
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Re:

Beitrag von Veteran des Judosports »

Lainel hat geschrieben:Manche Landesverbände sehen das nicht so eng, aber man darf dann jedenfalls nicht (mehr) auf Gruppenebene kämpfen.

Ciao
Die Landesverbände sind bei der Regelung ihres Wettkampfbetriebes autark und können den Ausländerstart selbst regeln. In Hamburg reicht es, seit einem Jahr den Wohnsitz in D zu haben.

Bei DJB-Meisterschaften (U20/Erwachsene) gilt die oben zitierte WK-Ordnung.
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