Dies fand ich unter: http://home.snafu.de/l.moeller/Waffen/Notwehr.htmlHi LC - ich glaube Du gehst auch nicht zu einem Einbrecher, tippst ihm auf die Schulter und sagst ihm, dass das nicht so richtig ist, was er da macht.
Rechtfertigungsgründe im Strafrecht:
- Sich einer Not zu wehren (§ 32 StGB; §227BGB)
- Sich erlaubte selbst zu helfen ( §§ 229;561, 1029 BGB)
- Der zivilrechtliche Notstand ( §§ 228, 904 BGB)
- Der rechtfertigende Notstand( § 34 StGB, § 16 OWIG)
- Die rechtfertigende Pflichtenkollision
- Die rechtfertigende Einwilligung und die mutmaßliche Einwilligung
- berechtigter Interessen wahrzunehmen ( 139 StGB)
- Das Erziehungsrecht der Eltern und bestimmter Erzieher
- Das recht festzunehmen ( § 127 StPO, § 87 StVollZG)
- Die Amtsbefugnisse( §§ 81ff StPO, §§ 758, 808, 909 ZPO)
- Das politische Widerstandsrecht ( Art. 20 IV GG)
- Der militärische Befehl
- Das erlaubte Wagnis ( str.)
Sehe ich das richtig, dass ich das Recht habe jemanden festzunehmen, wenn er eine Straftat begangen hat.
Meine Gedanken sind, der Festgenommene könnte mir die Tat zuschieben, wenn wir allein sind.
Gruss
LC