Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

Hier geht es um das Thema Selbstverteidigung
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Lin Chung
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Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

Beitrag von Lin Chung »

Hallo Udo
Hi LC - ich glaube Du gehst auch nicht zu einem Einbrecher, tippst ihm auf die Schulter und sagst ihm, dass das nicht so richtig ist, was er da macht.
Dies fand ich unter: http://home.snafu.de/l.moeller/Waffen/Notwehr.html

Rechtfertigungsgründe im Strafrecht:
- Sich einer Not zu wehren (§ 32 StGB; §227BGB)
- Sich erlaubte selbst zu helfen ( §§ 229;561, 1029 BGB)
- Der zivilrechtliche Notstand ( §§ 228, 904 BGB)
- Der rechtfertigende Notstand( § 34 StGB, § 16 OWIG)
- Die rechtfertigende Pflichtenkollision
- Die rechtfertigende Einwilligung und die mutmaßliche Einwilligung
- berechtigter Interessen wahrzunehmen ( 139 StGB)
- Das Erziehungsrecht der Eltern und bestimmter Erzieher
- Das recht festzunehmen ( § 127 StPO, § 87 StVollZG)
- Die Amtsbefugnisse( §§ 81ff StPO, §§ 758, 808, 909 ZPO)
- Das politische Widerstandsrecht ( Art. 20 IV GG)
- Der militärische Befehl
- Das erlaubte Wagnis ( str.)

Sehe ich das richtig, dass ich das Recht habe jemanden festzunehmen, wenn er eine Straftat begangen hat.

Meine Gedanken sind, der Festgenommene könnte mir die Tat zuschieben, wenn wir allein sind.

Gruss
LC
Grüße
Norbert Bosse
ボッセ・ノルベルト

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judoka50
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Beitrag von judoka50 »

(Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. )
Als einfaches Beispiel hierzu: Ein Kaufhausdetektiv kann den Dieb festhalten (vorläufig Festnehmen). Er darf den Täter allerdings nicht von dem Ort wegbringen, d. h. auch nicht ins Büro des Ladens.
Daher wird jeder Dieb auch gebeten, mit ins Büro zu gehen um dort die Personalien zu notieren. Möchte er das nicht, wird er halt vorläufig Festgenommen und die Polizei gerufen.
Dieses Recht steht - wie der Text schon sagt, jedem zu.

Wer dies hier liest - sollte sich in diesem Zusammenhang unbedingt die Meinungen zu der Problematik:
http://www.dasjudoforum.de/forum/viewto ... c&start=80
Verteidigung gegen Messerangriffe ansehen. Da eine solche "Festnahme" schnell in die Hose gehen kann!!!

Bei dem zweiten Gesetzes Text handelt es sich um das StrafVollzugGesetz, was nicht den einfachen Bürger betreffen dürfe.
(1) Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhält, kann durch die Vollzugsbehörde oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.
Viele Grüße
U d o
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